03.02.2017
Änderungen Lohn- und Sozialdumping
Mit 01.01.2017 ist das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft getreten. Mit dem LSD-BG werden alle lohn- und sozialdumpingrelevanten Bestimmungen in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst.
Die Lohn- und Sozialdumpingbestimmungen aus dem Arbeitsvertragrechts-Änderungsgesetz (§§ 7 – 7o alt AVRAG) wurden dazu in weiten Teilen in das LSD-BG übergeführt und um zahlreiche Neuregelungen erweitert. Eine wesentliche Änderung betrifft den Entsendebegriff. Die bisherigen Ausnahmen des § 7a Abs 1a AVRAG wurden ausgeweitet. Die Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping finden nunmehr auch dann keine Anwendung, wenn der nach Österreich entsandte Dienstnehmer bei Tätigkeiten innerhalb eines Konzerns ein durchschnittliches Bruttoentgelt von mindestens 125% der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage erhält (das sind derzeit brutto EUR 6.075,00 inkl. anteilige Sonderzahlungen). Darüber hinaus finden die Bestimmungen keine Anwendung auf Tätigkeiten im Rahmen von internationalen Ausbildungs- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten.
Ebenso wenig finden die Vorschriften keine Anwendung bei Tätigkeiten im Rahmen einer vorübergehenden Konzernentsendung von besonderen Fachkräften für max. 2 Monate im gesamten Kalenderjahr zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit, zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controllings oder der Mitarbeit im Bereich von Konzernabteilungen, die für mehrere Länder zuständig sind.
Neu ist auch eine Auftraggeberhaftung für Entgeltansprüche im Baubereich. Künftig haftet ein Auftraggeber, der Bauleistungen bei einem ausländischen Unternehmen beauftragt, für die Zahlung des nach österreichischen Vorschriften zustehenden Mindestentgelts an die ausländischen Arbeitnehmer. Eine wesentliche Änderung betrifft auch die Meldefristen für grenzüberschreitende Entsendungen und Überlassungen. Die Meldungen mit den Formularen ZKO 3 und ZKO 4 müssen nun nicht mehr binnen Wochenfrist sondern lediglich vor der Arbeitsaufnahme erfolgen.
Die bisher praktizierte Rahmenmeldung wurde ebenfalls gesetzlich geregelt und festgelegt. Weiters wurde der Strafrahmen für die Verletzung von ZKO-Meldepflichtverletzungen und der Verletzung der Pflicht zur Bereithaltung des Nachweises über die Sozialversicherungspflicht im Ausland (A1-Formular) verdoppelt. Der im Rahmen der Lohnunterlagen bereitzuhaltende Arbeitsvertrag kann künftig auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Die restlichen Unterlagen müssen weiterhin in deutscher Sprache bereitgehalten werden.
Außerdem können die Unterlagen für die Prüfung auch bei Zweigniederlassungen, Tochter- oder Muttergesellschaften oder Parteienvertretern hinterlegt werden.
Familienzeit für Väter - Papamonat
Ab 01.03.2017 treten die Regelungen über die Familienzeit für Väter (umgangssprachlich: Papamonat) in Kraft. Väter die für die Dauer von 28 - höchstens 31 - Tagen unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen, haben auf Antrag Anspruch auf einen Familienzeitbonus in Höhe von EUR 22,60 pro Tag. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Gewährung der entsprechenden Unterbrechung allerdings an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden. Ein Anspruch – wie auf Väterkarenz nach dem VKG – besteht demgegenüber nicht. Im Zusammenhang mit diesen Neuerungen sei auch erwähnt, dass das Kinderbetreuungsgeld grundlegend novelliert wurde (Stichwort: Kinderbetreuungsgeld-Konto).
Wiedereingliederungsgeld-Teilzeit
Mit 01.07.2017 treten die Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit in Kraft. Die Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitsmarkt-Reintegration von Arbeitnehmern, die längere Zeit erkrankt waren (mind. sechs Wochen), zum Ziel. Der erleichterte Wiedereinstieg soll durch eine Reduktion der Normalarbeitszeit für die Dauer von 1 - 6 Monate (verlängerbar auf max. 9 Monate) bewirkt werden. Im Rahmen der Wiedereingliederung sind Arbeitszeitreduktionen von durchschnittlich 25% - 50% der wöchentlichen Normalarbeitszeit zulässig, wobei das Entgelt entsprechend aliquotiert wird. Voraussetzung ist neben einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Wiedereingliederungsplan, eine Bestätigung der Arbeitsfähigkeit sowie grundsätzlich die Beratung der Arbeitsvertragsparteien durch die Fit2Work Einrichtungen des Sozialministerium (www.Fit2work.at). Während der Wiedereingliederungsteilzeit wird von der OÖGKK Wiedereingliederungsgeld für die Dauer der Vereinbarung gewährt. Das Wiedereingliederungsgeld orientiert sich am erhöhten Krankengeld und soll den Einkommensverlust aufgrund der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung weitgehend ausgleichen.
Längere Betriebsratsperioden
Die gesetzliche Dauer der Betriebsratsperiode wurde nunmehr auf 5 Jahre, statt der bisher geltenden 4 Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt für Betriebsräte die sich ab 01.01.2017 neu konstituieren.
Für weitere Informationen:
Dr. Roland Heinrich, Rechtsanwalt
Mail: r.heinrich@scwp.com
Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm)
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